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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung / Allgemeines

(1) Die nachfolgenden AGB gelten für alle von dem Matthias Jedrusik (im folgenden Fotograf genannt) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen, gelten die AGB auch für alle zukünftigen Aufträge ein und desselben Auftraggebers. Die AGB dienen der Regelung und Klarstellung einiger Inhalte des Auftragsverhältnisses, welches sich im Übrigen nach dem Inhalt des einzelnen Auftrages bestimmt. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass ausschließlich die vorliegenden AGB des Fotografen gelten sollen. Etwaige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Haben die Vertragsparteien abweichende Vereinbarungen getroffen, welche schriftlich niedergelegt wurden, so gehen diese den vorliegenden AGB vor.

(2) „Fotografien“ im Sinne dieser AGB sind alle von dem Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Papierbilder, Bilder auf Leinwand, Bilder in digitalisierter Form auf CD/DVD oder sonstigen Speichermedien, Dia-Positive, Negative usw.). Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem von dem Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt.

(3) Der Fotograf ist, soweit durch den Auftraggeber keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Fotos gegeben wurden, bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch- technischen Gestaltung frei. Diesbezügliche Reklamationen sind ausgeschlossen.

(4) Wird der Fotograf zu Veranstaltungen, wie z.B. Hochzeiten, Festen, Empfängen etc. gebucht, wird er als professioneller Fotograf erste Priorität haben, bezüglich der Positionierung von Kameras und Ausrüstung, vor allen anderen Personen oder Fotografen bzw. Videografen, die möglicherweise in Verbindung mit der Veranstaltung engagiert werden.

§ 2 Nutzungs- und Urheberrecht

(1) Dem Fotograf steht das ausschließliche Urheberrecht an allen im Rahmen des jeweiligen Auftrages gefertigten Fotos zu. Urheberrechte sind nicht übertragbar.

(2) Der Fotograf überträgt jeweils ein einfaches Nutzungsrecht an den Fotos auf den Auftraggeber. Dieses beinhaltet die private, nicht kommerzielle Nutzung. Erweiterte Nutzungsrechte sind separat schriftlich zu vereinbaren.

Jede Veränderung, Weiterbearbeitung (z.B. durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes) der gelieferten Fotos bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch den Fotografen, sofern es nicht anders schriftlich geregelt ist. Selbiges gilt für die Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte, welche dem Auftraggeber nicht gestattet.

(3) Eine kommerzielle/ gewerbliche Nutzung der Lichtbildwerke im Nachhinein – gleich welcher Form vorliegend – durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte kann nur mit vorhergehender schriftlicher Zustimmung des oder durch vertragliche Regelung mit dem Fotografen erfolgen. Dies gilt auch für Bilddateien, welche durch den Auftraggeber oder durch Dritte digital oder anderweitig verändert bzw. verfremdet wurden. Eine weitergehende Nutzung ist mit dem Fotografen vertraglich zu vereinbaren und angemessen zu vergüten.

(4) Die zu übertragenden Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars in Form von Foto-DVDs, Übermittlung per E-Mail, Dropbox, FTP oder wie mit dem Auftraggeber vereinbart über.

(5) Erteilt der Fotograf die Genehmigung zu einer Verwertung der Fotos, so kann er verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so berechtigt die Verletzung des Rechts auf Namensnennung den Fotografen zum Schadensersatz.

(6) Der Auftraggeber erhält ausschließlich bearbeitetes Bildmaterial hochauflösend im Format JPG. Die Menge liegt im Ermessen des Fotografen und der Anwesenheitsdauer am Tag der Veranstaltung (durchschnittlich 200 Bilder, bei kurzer Begleitdauer, bis zu 500 Bilder und mehr, bei einer Ganztagesbegleitung) . Die Auswahl trifft der Fotograf. Die Abgabe von unbearbeiteten, digitalen Rohdaten (RAW) ist ausgeschlossen, sofern nicht anders vereinbart. Die Aufbewahrung der digitalen Bilddaten ist nicht Teil des Auftrags. Die Aufbewahrung erfolgt demnach ohne Gewähr.

(7) Dem Fotograf wird das Recht eingeräumt, eine Best-of-Auswahl der Bilddateien als Präsentation der eigenen Arbeit zu nutzen, um sie so potentiellen Kunden oder Geschäftspartnern in verschiedenen Formen zu präsentieren. Er darf die Bilddateien ohne Einschränkung für seine Internetpräsentation, Werbeunterlagen, Musteralben, für Ausstellungen, für Veröffentlichungen in der Fachpresse, für Fotowettbewerbe oder auf Messen verwenden. Der Auftraggeber spricht den Fotografen von Rechten Dritter vollumfänglich frei. Der Kunde kann spätestens bei Übernahme der Erstabzüge einer solchen Verwendung der Aufnahmen durch den Fotografen ausdrücklich widersprechen.

(8) Individuelle Abweichungen der Nutzungs- und Urheberrechte und Sonderkonditionen müssen schriftlich vereinbart werden.

§ 3 Vergütung

(1) Für die Herstellung der Fotos wird ein Honorar vereinbart. Diese wird als Pauschale inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie zuzüglich eventueller Reisekosten berechnet.

(2) Fällige Rechnungen, bzw. ausgewiesene Anzahlungen, sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben die Fotos, Alben, Kunstdrucke etc Eigentum des Fotografen.

(3) Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, oder vom Auftraggeber gewünscht verlängert, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis auf Grundlage eines Zeitrahmens vereinbart war, entsprechend dem zeitlichen Mehraufwand. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist.

(4) Eine Anzahlung von Euro 500,- des vereinbarten Honorars ist bei Buchung als Kaution innerhalb von 10 Tagen zu errichten. Wird die Anzahlung nicht fristgerecht getätigt, erlischt das Recht auf verbindliche Reservierung. Der Restbetrag wird 30 Tage vor der Veranstaltung/Fototermin fällig.

(5) Sollte die Auftragserteilung für die Ausführung der Dienstleistung vom Auftraggeber innerhalb 3 Tagen nach Unterzeichnung widerrufen werden, so wird generell eine Aufwandsentschädigung von 120,00 Euro zzgl. Fahrtkosten fällig (Beratung, Telefongebühren, Erstellung Kostenvoranschlag etc.).

Wenn die hier vereinbarte Leistung vom Kunden storniert wird und der Fotograf für die stornierte Veranstaltung mindestens eine gleichwertige Veranstaltung vereinbaren kann, wird die volle Summe der Anzahlung zurückerstattet. Sollte jedoch eine Differenz, hinsichtlich des Wertes der neu gebuchten Veranstaltung, zu dieser Vereinbarung bestehen, wird der Fotograf die Summe der Differenz einbehalten und die restliche Summe der Anzahlung zurückerstatten. Kann nachweislich keine anderweitige Buchung von Seiten des Fotografen wahrgenommen werden bzw. wurden weitere Anfragen aufgrund des bestehenden Vertrags nachweislich nicht mehr angenommen, entsteht dem Fotografen demnach ein Vermögensschaden, der mit 85% des vereinbarten Basishonorars (Honorar ohne Nebenkosten wie Buchkosten, Reise- und Fahrtkostenpauschalen) in Rechnung gestellt wird.

(6) Ausnahmen hiervon sind Krankheitsfälle des Veranstalters oder Todesfall (innerhalb der Familie), die zu einer Absage der Veranstaltung führen. Eine Überprüfung/ Nachweis der Situation liegt im Ermessen des Fotografen.

(7) Hinweis für Verwerter:

Bitte beachten Sie: Wer regelmäßig künstlerische oder publizistische Leistungen von beispielsweise selbständigen Designern, Grafikern, Textern oder Fotografen für seine werblichen Aktivitäten verwendet, ist ein sogenannter Verwerter und muss eine Abgabe an die Künstlersozialkasse leisten. Mehr Informationen finden Sie hier:http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/unternehmer/kuenstlersozialabgabe/index.php

(8) Fotokurse: Die in der Präsentation erarbeiteten Gedanken und Vorschläge sind geistiges Eigentum von Die Schaufel und unterliegen den geltenden Urhebergesetzen. Die ganze oder teilweise Vervielfältigung sowie jede Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Zu den Fotokursen sind drei bis acht Personen zugelassen. Sobald ein Platz für den Kurs vom Auftraggeber schriftlich gebucht wird (sei es Einverständnis, Wunschäußerung o.Ä.) sieht selbiger sich damit einverstanden den für den Kurs genannten Preis zu begleichen. Ihm wird von Die Schaufel eine Rechnung erstellt. Diese kann im Vorwege, Bar bei der Veranstaltung, oder danach beglichen werden; spätestens jedoch zwei Wochen nach der Kurs-Veranstaltung. Erscheint der Auftraggeber nicht zu der Veranstaltung werden 85% des vereinbarten Honorars von Die Schaufel einbehalten, bzw. vom Auftraggeber fristgerecht überwiesen, da dem Fotografen andernfalls ein Vermögensschaden entsteht. Ausnahmen hiervon sind Krankheitsfälle des Veranstalters oder Todesfall (innerhalb der Familie), die zu einer Absage der Veranstaltung führen. Eine Überprüfung/ Nachweis der Situation liegt im Ermessen des Fotografen.

§ 4 Haftung/ Gefahrübergang

(1) Für Schäden, gleich welcher Art, anlässlich der Vertragserfüllung haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.

(2) Für Schäden oder Verlust an/von Negativen oder digitalen Bilddaten haftet der Fotograf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftungshöhe ist generell und in jedem Fall begrenzt auf die geleistete Anzahlung bzw. Rechnungssumme.

(3) Für Schäden, Mängel oder Verlust durch Subunternehmer oder Lieferanten, welche Ihre Leistungen auf eigene Rechnung erstellen, ist eine Haftung des Fotografen ausgeschlossen.

(4) Liefertermine für Fotos sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von dem Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(5) Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber bzw. beim Lieferanten. Die Art und Weise der Übermittlung kann der Fotograf bestimmen.

(6) Die Organisation und Vergabe von Buchungen an den Fotografen, sowohl die Ausführung erfolgt mit größter Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund von Umständen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat (z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüssen, Verkehrsstörungen etc.) kein Fotograf zu dem vereinbarten Fototermin erscheinen bzw. zu spät eintreffen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden oder Folgen übernommen werden.

Die Fotoaufnahmen werden in der Regel vom Fotografen persönlich wahrgenommen. Delegation von Teilaufgaben liegt in seiner Entscheidung. Sollte es kurzfristig zum Ausfall des geplanten und namentlich bekannten Fotografen kommen, so darf der Fotograf einen anderen qualifizierten Fotografen einsetzen, so das der Kunde nicht ohne Fotograf am Tag der Veranstaltung bleibt, alle vertraglichen Pflichten zum Fotografieren sind damit erfüllt. Im Falle, dass der Kunde den mitarbeitenden Fotografen nicht akzeptiert, kann der Kunde entscheiden, die Vereinbarung zu beenden; er erhält dann die volle Anzahlung zurück. Es wird dann allerdings eine Aufwandsentschädigung wie unter §3 Nr.5 fällig.

(7) Beanstandungen gleich welcher Art müssen innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung der Bilder beim Fotografen eingegangen sein. Nach Ablauf der Frist gelten die Bilder als vertragsgemäß und mangelfrei angenommen.

§ 5 Datenschutz

(1) Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass seine zum Geschäftsverkehr erforderlichen, personenbezogenen Daten gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

(2) Für die Homepage des Fotografen hat ferner die separate Datenschutzerklärung Gültigkeit. Diese bezieht sich nur auf die Webseiten.

§ 6 Schlussbestimmungen/ Salvatorische Klausel

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die der in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.

(4) Erfüllungsort und Gerichtstand für diesen Vertrag ist der Wohnsitz des Fotografen, sofern es durch das Gesetz nicht anders geregelt ist. Für den Fall das der Auftraggeber keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Fotografen als Gerichtstand vereinbart.

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